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Gesetzliche Grundlagen

«Natürliches Mineralwasser» ist durch das Recht reglementiert. Die für die Schweiz geltenden spezifischen Bestimmungen finden sich in der Verordnung des EDI über Getränke SR 817.022.12 und teilweise auch in anderen Verordnungen, wie der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel und der Hygieneverordnung.

Die Verordnung über Getränke besagt in Artikel 5: «Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einer unterirdischen Schicht oder Lagerstätte hat und aus einer Quelle gewonnen wird, die über eine oder mehrere natürliche oder künstliche Austrittsstellen erschlossen ist.»

Gemäss Artikel 6 muss es sich auszeichnen durch «besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleiben.»

Die Schweizer Mineralwasser-Abfüller machen das Naturprodukt allen zugänglich. Dabei garantieren strenge gesetzliche Hygieneauflagen und Abfüllkontrollen eine immer gleich hohe Qualität der Mineralwässer.

Vermehrt taucht seit einiger Zeit auch der Begriff Quellwasser auf. Die Verordnung SR 817.022.12 definiert Quellwasser in Artikel 12 wie folgt: «Quellwasser ist Wasser unterirdischer Herkunft, das unter Wahrung seines ursprünglichen Zustands vermarket wird.»